Statuten

Organisation

Statuten Drachentöter Naters

Name und Bestand

Art. 1

Unter dem Namen “Drachentöter“ besteht mit Sitz in Naters ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB.

Vereinszweck

Art. 2

Die Drachentöter bezwecken die Organisation eines geordneten fastnächtlichen Treibens in Naters.

Sie können auch in vor- und nachfastnächtlicher Zeit aktiv werden.

I. Abschnitt Mitgliedschaft

Mitgliedschaftsarten

Art. 3

Der Verein besteht aus Aktiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

Aktivmitglieder sind Knappen und Ritter. Ritter in höheren Chargen sind Grafen als Mitglieder des Vorstandes und Barone als Mitglieder des erweiterten Vorstandes.

Freimitglieder werden als Junker, Ehrenmitglieder als Freiherren bezeichnet.

 A.   AKTIVMITGLIEDSCHAFT

Knappen

Art. 4

Jede männliche Person kann während der Jahre, da sie 16 oder 17-jährig wird, als Knappe in den Verein aufgenommen werden. 

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag und durch Beschluss des Grafenrates.

Unter Vorbehalt der Bekleidung höherer Chargen sind die Knappen den Rittern gleichgestellt.

Der Knappe erhält den Ritterhut mit weißer Feder. Der Hut bleibt Vereinseigentum.

Ritterstand

Art. 5

Knappen und andere Personen männlichen Geschlechts können frühestens nach dem bestandenen Knappenjahr als Ritter in den Verein aufgenommen werden.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Grafenrates und durch Beschluss der Drachentöterversammlung.

Vorgängig der Aufnahme muss das Eintrittsgeld dem Verein überwiesen werden. Verweigert die Drachentöterversammlung einem Knappen oder Ritter die Aufnahme in den Ritterstand, wird ihm das Eintrittsgeld zurückerstattet. Der Knappe wird vom Verein ausgeschlossen.

Die Höchstzahl der Ritter ist auf 150 festgesetzt.

Stellung der Ritter

Art. 6

Vor seiner Aufnahme hat der Ritter vor den versammelten Drachentötern die Rittertaufe zu bestehen. Sein eigener Hut wird mit der Feder seiner Gruppe versehen.

Dem Ritter obliegen vor allem folgende Standespflichten:

  1. die aktive Mitarbeit
  2. die Bezahlung der Jahresbeiträge;
  3. die Teilnahme an den vom Grafenrat obligatorisch erklärten Anlässen.

Aus triftigen Gründen und solange diese bestehen, kann der Grafenrat einen Ritter von den Standespflichten befreien, nicht jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages.

Austritt und Ausschluss

Art. 7

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch eingeschriebenen Brief an den Fürstgrafen Jozzelin erklärt werden.

Ritter, die wiederholt den Bestimmungen dieser Satzungen zuwidergehandelt und sich den Ermahnungen nicht gefügt haben, können nach Anhörung auf Antrag des Grafenrates durch die Drachentöterversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Verlust der Ritterschaft entbindet nicht von der Bezahlung ausstehender Jahresbeiträge. Der Ritterhut ist dem Verein zurückzugeben. Ausgetretene oder ausgeschlossene Ritter haben keinen Anspruch auf allfällig vorhandenes Vereinsvermögen.  

Art. 8

Ausgetretene Ritter können frühestens nach Ablauf von zwei, ausgeschlossene Ritter nach Ablauf von drei Jahren das Gesuch um Wiedereintritt in den Verein stellen.

Eintrittsgeld und Jahresbeitrag

Art. 9

Das Eintrittsgeld sowie die Jahresbeiträge werden auf Antrag des Grafenrates von der Drachentöterversammlung periodisch festgesetzt. Die Höhe dieser Beiträge hat sich dabei nach der jeweiligen finanziellen Lage des Vereins zu richten.

Zahlt ein Mitglied seinen Jahresbeitrag seit Rechnungsstellung innerhalb eines Vereinsjahres nicht ein, wird es vom Verein ausgeschlossen.

B.   FREIMITGLIEDSCHAFT

Verleihung des Junkertitels

Art. 10

Nach 10 Jahren Ritterschaft, frühestens aber nach Erreichen des 50. Altersjahres kann der Ritter, der sich laut Arbeitskontrolle über eine genügende Mitarbeit auszuweisen vermag, auf Antrag seines Barons und durch Beschluss des Grafenrates zum Junker ernannt werden.

Die Übergabe der Junkermedaille erfolgt anlässlich der Drachentöterversammlung. Der neu ernannte Junker muss persönlich anwesend sein, triftige vom Grafenrat anerkannte Gründe bleiben vorbehalten.

Stellung der Junker

Art. 11

Die Junker sind weiterhin zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet, haben aber auch Anspruch, an der Drachentöterversammlung und den übrigenVereinsanlässen teilzunehmen.

Es ist Ehrensache des Junkers, sich nach Möglichkeit weiterhin an die ritterlichen Standespflichten zu halten, insbesondere auf Anfrage zu geeigneter und zumutbarer Mitarbeit Hand zu bieten.

 C. EHRENMITGLIEDSCHAFT

Verleihung des Freiherrentitels

Art. 12

Wer sich in hervorragender Weise um die Drachentöter verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Grafenrates durch die Drachentöterversammlung zum Freiherren ernannt werden.

Die feierliche Verleihung des Titels erfolgt anlässlich der Drachentöterversammlung. Der neu ernannte Freiherr muss persönlich anwesend sein, triftige vom Grafenrat anerkannte Gründe bleiben vorbehalten.

Stellung der Freiherren

Art. 13

Die Freiherren sind jeweils gebührend zu allen öffentlichen Anlässen und zur Drachentöterversammlung einzuladen. Sie sind nicht mehr zur Entrichtung des Jahresbeitrages verpflichtet.

II. Abschnitt Vereinsorganisation

Organisation im Allgemeinen

Art. 14

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Drachentöterversammlung ( = Generalversammlung )
  2. der Grafenrat ( = Vorstand )
  3. die Vogtei ( = Kontrollstelle )

A.   VEREINSORGANE

1. Die Drachentöterversammlung

Zuständigkeit

Art. 15

Die Drachentöterversammlung  ist das oberste Vereinsorgan und beschließt als solches in allen Angelegenheiten, soweit dazu durch Gesetz oder Statuten nicht andere Organe als zuständig erklärt werden.

Entscheide anderer Organe können grundsätzlich an die Drachentöterversammlung weitergezogen werden.

Ordentliche Drachentöterversammlung

Art. 16

Die ordentliche Drachentöterversammlung wird vom Grafenrat einberufen und vom Fürstgrafen Jozzelin geleitet. Die Versammlung findet jeweils im Monat Oktober statt.

Die Einberufung der Versammlung hat schriftlich unter Angabe der Traktanden und mindestens 10 Tage im Voraus zu erfolgen.

 Außerordentliche Drachentöterversammlung

Art. 17

So oft es der Grafenrat als nötig erachtet, oder wenn ein Fünftel der Stimmberechtigten  es schriftlich verlangt, ist eine außerordentliche Drachentöterversammlung einzuberufen.

Beschlussfassung

Art. 18

Alle Drachentöter mit Drachentöterhut sind stimmberechtigt. Der Hut gilt als Stimmrechtsausweis. 

Die Drachentöterversammlung ist beschlussfähig, sofern sie statutengemäß einberufen ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. 

Unter Vorbehalt anderer Bestimmungen, fasst die Drachentöterversammlung ihre Beschlüsse durch Zustimmung der einfachen Mehrheit. 

Die Beschlüsse werden offen gefasst; auf Antrag hin kann die Versammlung geheime Abstimmungen beschließen. Wahlen finden jeweils geheim statt, sofern mehr Kandidaten vorgeschlagen als Sitze zu vergeben sind.

2. Der Grafenrat

Wahl und Amtsdauer

Art. 19

Der Grafenrat besteht aus mind. 5 Mitgliedern und wird jeweils für eine Amtsdauer von 3 Jahren durch die Drachentöterversammlung gewählt.

Der Grafenrat setzt sich zusammen aus dem Fürstgrafen Jozzelin und den Grafen.

Konstituierung

Art. 20

Die Wahl des Fürstgrafen Jozzelin erfolgt durch die Drachentöterversammlung aus den gewählten Grafen, für eine Amtszeit von 4 Jahren.

  • Der Grafenrat konstituiert sich selber!
  • Graf Standmubi, Koordination und Aufsicht über Personaleinsatz
  • Graf Silbertribulant:  Kassier sowie Werbung zur Mittelbeschaffung
  • Graf Schmierfink:  Aktuar und Archivar
  • Graf Zeremoni:  Zeremonienmeister sowie Presse und Propaganda.
  • Graf Göichuverteiler: Material und Barackenchef
  • Graf Gimmudibutzi: Rätscha und Spezialaufgaben
  • Die Wahl des Vizepräsidenten erfolgt durch die Drachentöterversammlung aus den gewählten Grafen.

Ratssitzungen

Art. 21

Der Grafenrat versammelt sich so oft, wie es der Fürstgraf als notwendig erachtet.

Die Beschlussfassung im Grafenrat richtet sich analog nach Artikel 18 der Statuten.

Mindestens 3 Grafen können eine erweiterte Grafenratssitzung einberufen lassen.

Zuständigkeit

Art. 22

Dem Grafenrat obliegt die gesamte ordentliche Vereinsverwaltung. Er bereitet jeweils vor der Drachentöterversammlung das Programm der nächsten Fastnacht vor.

Der Grafenrat vertritt den Verein nach außen und sorgt für die Handhabung der Statuten und die Ausführung gefasster Beschlüsse.

Fürstgraf Jozzelin führt rechtsverbindliche Unterschrift kollektiv mit Graf Schmierfink oder Graf Silbertribulant durch.

3. Der erweiterte Grafenrat

Wahl

Art.23

Der erweiterte Grafenrat besteht aus maximal vier Baronen welche vom Grafenrat vorgeschlagen und von der Drachentöterversammlung gewählt werden.

Die Barone fungieren als Vorsteher der Untergruppen und vertreten diese nach aussen.

Ratssitzung

Art.24

Die zuständigen Barone nehmen an so vielen Grafenratssitzungen teil, wie es der Grafenrat für notwendig erachtet.

An Abstimmungen während den Grafenratssitzungen, verfügen die Barone des erweiterten Grafenrats über volles Stimmrecht.

Wichtige Anträge im Sinne der Fastnacht und des Vereins sind dem Grafenrat wenn möglich eine Woche vor der Ratssitzung schriftlich mitzuteilen.

4. Die Vogtei

Zusammensetzung

Art. 25

Die Vogtei wird gebildet aus zwei Vögten. Die Vögte werden von der Drachentöterversammlung für die Amtsdauer von 3 Jahren gewählt.

Die Vögte sind wiederwählbar.

Pflichten

 Art. 26

Die Vögte haben das Rechnungswesen des Vereins zu prüfen und darüber der Drachentöterversammlung Bericht und Antrag zu stellen.

III. Abschnitt

Verschiedene Bestimmungen

Vereinsanlässe

Art. 27

Der Verein setzt sich zur Pflicht, jährlich folgende Fastnachtsanlässe zu organisieren und durchzuführen:

  1. Drachenausbruch und die Drachenvertreibung
  2. mindestens einen Bunten Abend
  3. Kinderumzug.

Die offizielle Natischer Fastnacht findet ab Drachenausbruch bis zur Drachenvertreibung statt

Weitere Anlässe können nach Beschluss der Drachentöterversammlung durchgeführt werden.

Traditionen Buch und Dokumentensammlung

Art. 28

Der Verein führt ein Traditionen Buch und eine Dokumentensammlung, für deren Archivierung Graf Schmierfink verantwortlich ist. Der Grafenrat prüft jeweils auf Ende der Amtsperiode das Archiv auf Ordnung und Vollständigkeit.

Das Traditionen Buch, mit dessen Redaktion der Grafenrat eine geeignete Person beauftragt, soll eine Sammlung bewährter Bräuche und Überlieferungen darstellen, die sich im Verlaufe der Jahre im Vereinsleben herausbilden. Eintragungen ins Traditionen Buch können nur auf Beschluss des Grafenrates hin erfolgen.

Die Dokumentensammlung umfasst insbesondere die Vereinssatzungen und deren jeweilige Revisionen, gegebenenfalls die entsprechenden Unterlagen der Baronate, die Generalversammlungsprotokolle und Jahresrechnungen des Vereins und der Baronate, die Jahresberichte des Fürstgrafen Jozzelin sowie wichtige Korrespondenz und Presseartikel

Strafen

Art. 29

Der Verein kennt nur Ehrenstrafen:

  1. Der Fürstgrafen – Bann:  Er besteht in einer Verwarnung und wird durch den Fürstgrafen für leichtere Vergehen erteilt.
  2. Der Grafen – Bann:  Er besteht im zeitweisen Ausschluss aus dem Vereinsleben und wird vom Grafenrat über jene Mitglieder verhängt, die sich in schwerer Weise gegen die Bestimmungen dieser Satzungen verfehlen.
  3. Der Ausschluss gemäß Artikel 7 der Satzungen.

Ehrenstrafen dürfen nur nach Anhörung des zu Bestrafenden und des  zuständigen Barons verhängt werden.

Der Fürstgraf orientiert den Verein über verhängte Strafen.

Vereinsauflösung

Art. 30

Der Verein bleibt bestehen, solange ihm mindestens 35 Ritter treu geblieben sind.

Ein bei Auflösung des Vereins allfällig vorhandenes Vereinsvermögen ist einem

gemeinnützigen Werk zuzuweisen. 

Revision der Satzungen

Art. 31

Änderungen der Satzungen können an jeder Drachentöterversammlung beschlossen werden. Der Abänderungsantrag ist auf die Traktandenliste zu nehmen.

Die Revision kommt zustande, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend ist und hiervon mindestens zwei Drittel zustimmen.

Inkrafttreten

Art. 32

Diese Satzungen ersetzen diejenigen von 2010. Sie treten in vorliegenden, von der Drachentöterversammlung vom Oktober 2015 revidierten Wortlaut sofort in Kraft.

Naters,  im August 2015

Fürstgraf Jozzelin X:
Roland Rocky Heynen

Graf Standmubi:  Reto Kiedaisch 
Graf Silbertribulant: Eyholzer Egon
Graf Göichuverteiler: Hutter Sandro
Graf Schmierfink: Sprung Mathias
Graf Zeremoni: Jossen André 
Graf Gimmudibutzi: Ruppen Björn

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